Beim Abschluss des Mietvertrages haben beide Vertragspartner gegenüber dem jeweils anderen die Pflicht, bestimmte Auskünfte zu erteilen – allerdings nicht unbegrenzt.
Eine Aufklärungspflicht ist immer gegeben, wenn ein bestimmter Umstand für die Entscheidung des Vertragspartners wesentlich erscheint, oder dieser ausdrücklich danach gefragt hat.
Eine Verletzung der Aufklärungspflichten kann zur Rückgängigmachung des Vertrages führen.
Beim Mietvertrag bezieht sich die Aufklärungspflicht des Vermieters ohne ausdrückliche Nachfrage des künftigen Mieters auf alle Umstände, die die Nutzung der Mietsache beeinträchtigen können.
Beispiele:
- Höhe der Nebenkosten/Betriebskosten
- geplantes Geltendmachen von Eigenbedarf
- geplanter Verkauf des Mietobjektes
- laute Nachbarn
- bestehen einer Baugenehmigung für das Mietobjekt
- Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
Fragen hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der anderen Mieter muss bzw. darf der Vermieter nicht beantworten.
Beispiele:
- Religionszugehörigkeit
- Beruf